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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: 5 U 2036/98
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 652 I 1 | |
BGB § 158 |
Wird im konkreten Fall die Provision für die Vermittlung eines Bauvorhabens versprochen und ferner vereinbart, ein Teil der Provision werde sofort, der Rest entsprechend den Zahlungseingängen gezahlt und war zum Zeitpunkt des Versprechens die Maklerleistung bereits erbracht, so handelt es sich um eine Fälligkeitsabrede.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 5 U 2036/98
Verkündet am 22. September 1999
wegen Maklerprovision
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. September 1999
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. November 1998 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger vermittelte der beklagten Baufirma 1996 einen Vertrag. Hierfür versprach die Beklagte die Zahlung einer Maklerprovision von 50.000,-- DM. Weiter ist in der schriftlichen Parteivereinbarung vom 23. Juli 1996 folgendes bestimmt (Bl. 5 GA):
"Die Zahlungen werden wie folgt unterteilt:
20.000,-- DM sofort, die restliche Summe wird entsprechend den Zahlungseingängen unterteilt gezahlt".
Wie versprochen hat der Kläger 20.000,-- DM erhalten; die restlichen 30.000,-- DM begehrt er mit der Klage.
Dem ist die Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, das Bauvorhaben sei nicht wie geplant durchgeführt worden. Statt 40 seien lediglich 16 Häuser gebaut worden. Auf ihren Werklohnanspruch von 2 Mio. DM seien bisher lediglich 500.000,-- DM gezahlt worden. Dementsprechend sei die restliche Provision des Klägers jedenfalls noch nicht fällig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der tatsächliche Bauumfang beeinflusse den Provisionsanspruch des Klägers nicht. Ebensowenig habe der Kläger das Risiko verzögerter oder ausbleibender Zahlungen zu tragen. Daher sei die Stundungsabrede nach § 242 BGB dahin auszulegen, dass die Provision des Klägers als nunmehr fällig angesehen werden müsse.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Von 40 zu bauenden Einheiten zu einem Gesamtpreis von 8 Mio. DM sei man auch bei der Provisionsabsprache der Parteien verbindlich ausgegangen. Entsprechend dem reduzierten Bauumfang sei die Provision des Klägers zu kürzen. Die Parteien hätten auch gewusst, dass es Schwierigkeiten bei der Bezahlung der Bauleistungen geben könnte. Dementsprechend sei der restliche Provisionsanspruch des Klägers von den weiteren Zahlungseingängen abhängig gemacht worden.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und meint, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine von der Beklagten erstrebten Parteivernehmung ihres Geschäftsführers nach § 448 ZPO lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. der schriftlichen Parteivereinbarung vom 23. Juli 1996 (Bl. 5 GA).
Der Auffassung der Berufung, die Provision von 50.000,-- DM sei nicht geschuldet, kann nicht gefolgt werden.
In Maklerverträgen wird nicht selten vereinbart, dass die Provision erst nach Ausführung des Geschäfts, insbesondere nach Eingang des Kaufpreises zu zahlen ist. Eine solche Abrede kann dahin verstanden werden, dass der Anspruch auf Maklerlohn nur dann entstehen soll, wenn der Kaufpreis gezahlt wird. In diesem Fall wird die Zahlungspflicht von einem ungewissen zukünftigen Ereignis, also einer (aufschiebenden) Bedingung i.S.d. § 158 BGB abhängig gemacht.
Die Abrede kann aber auch so gemeint sein, dass lediglich die Fälligkeit des mit dem Abschluss des Hauptvertrages entstandenen Provisionsanspruchs bis zur Zahlung des Kaufpreises hinausgeschoben werden soll (BGB WM 1980, 1071, 1072 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien lediglich eine Fälligkeitsabsprache getroffen. Dem Kläger wurde "für die Vermittlung des Bauvorhaben", mithin für eine bereits erbrachte Maklerleistung die Gesamtprovision von 50.000,-- DM versprochen.
Mit ihrem Einwand, der tatsächlich vermittelte Vertrag sei letztlich nur in reduziertem Umfang durchgeführt worden, verkennt die Beklagte das Wesen des Maklervertrages. Der Auftraggeber verspricht dem Makler einen Lohn dafür, dass er für das Zustandekommen eines Vertrages tätig wird. Der Auftraggeber ist aber frei, ob und wie er die vom Makler nachgewiesene oder vermittelte Möglichkeit zum Vertragsschluss wahrnehmen will oder nicht. Nimmt er sie wahr, schuldet er den vereinbarten Maklerlohn.
So liegt es hier. Nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde vom 23. Juli 1996 hatte der Kläger seinerzeit seine Maklerleistung erbracht und die Beklagte die Vertragsgelegenheit wahrgenommen. Dementsprechend hat die Beklagte sich erstinstanzlich zunächst auch nur mit dem Einwand verteidigt, sie habe wegen Zahlungsschwierigkeiten des Bauträgers noch Außenstände von 1,5 Mio. DM, weshalb sie derzeit die restlichen 30.000,-- DM nicht schulde (Bl. 11 GA). Erstmals in der mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht ist dann ein Hinweis auf den angeblich reduzierten Bauumfang erfolgt (Bl. 29/30 GA), womit indes noch nicht die Behauptung verbunden war, auch das Maklerhonorar des Klägers habe entsprechend angepasst werden sollen. Gegebenenfalls hätte sich nämlich wegen der auf 1/4 reduzierten Baukosten ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten ergeben, weil der Kläger mit den bereits geleisteten 20.000,-- DM überzahlt wäre.
Die sodann erstmals von der Berufung aufgestellte Behauptung, der Provisionsanspruch des Klägers sei seinem Umfang nach an die tatsächliche Bauausführung entsprechend den ursprünglichen Planungen geknüpft worden, findet in der schriftlichen Parteivereinbarung vom 23. Juli 1996 keine Stütze. Da auch der erstinstanzliche Prozessvortrag der Beklagten die nunmehr behauptete Verknüpfung nicht aufgezeigt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten (§ 448 ZPO) nicht vor. Denn die in sein Wissen gestellten Tatsachenbehauptungen sind in hohem Maße unwahrscheinlich.
Da die Beklagte dem Kläger für die am 23. Juli 1996 bereits erbrachte Maklerleistung und den damals schon zustandegekommenen Bauvertrag ohne Wenn und Aber eine Provision von 50.000,-- DM versprochen hat, ist es für den Umfang des Maklerhonorars ohne Belang, dass die Beklagte sich in Absprache mit ihrem Vertragspartner später entschlossen hat, den tatsächlichen Bauumfang zu reduzieren.
Der Restzahlungsanspruch von 30.000,-- DM ist auch fällig. Bei Abschluss der Provisionsvereinbarung am 23. Juli 1996 sind die Parteien nach dem allein maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont davon ausgegangen, dass die Werkleistungen der Beklagten entsprechend dem tatsächlichen Baufortschritt von der Bestellerin auch bezahlt würden. Da die Beklagte sich mit der Klageerwiderung lediglich auf Zahlungsschwierigkeiten der Bestellerin berufen hat, muss davon ausgegangen werden, dass ihr rechtlich der gesamte Restwerklohnanspruch zusteht. Das führt zu der Frage, wer nach der Parteivereinbarung vom 23. Juli 1996 das Risiko dauerhaft oder vorübergehend ausbleibender Zahlungen des Bestellers zu tragen hat. Ausdrücklich ist diese Frage im Vertrag nicht geregelt; er weist daher insoweit eine Lücke auf. Diese Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) zu schließen. Da nicht bestimmt ist, dass die Restprovision von 30.000,- DM "aus den Zahlungseingängen" sondern "entsprechend den Zahlungseingängen" gezahlt werden sollte, verbietet sich die Annahme, die Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger habe endgültig von der vollständigen Restzahlung des Bestellers abhängen sollen. Vielmehr ist nach dem Gesamtzusammenhang des Parteivorbringens davon auszugehen, dass beide Seiten die Zahlungseingänge als selbstverständlich ansahen und dass die Beklagte beim Ausbleiben von Zahlungen das volle Provisionsrisiko tragen sollte. Mithin ergibt die ergänzende Vertragsauslegung, dass die Verzögerung der Zahlungen durch den Besteller allein im Risikobereich der Beklagten liegt, so dass der Maklerlohnanspruch des Klägers nach Ablauf der Zeitspanne fällig geworden ist, innerhalb derer nach Fertigstellung der Arbeiten die Zahlung erwartet werden konnte. Da dieser Zeitraum schon bei Klageerhebung verstrichen war, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Restprovisionsanspruch des Klägers fällig ist.
Die Berufung war daher mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO zurückzuweisen.
Streitwert und Beschwer der Beklagten: 30.000,-- DM.
Ende der Entscheidung
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